Personengebundene Qualifikation mit persönlicher Verantwortung

Die Bauvorlageberechtigung

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 12/2023
Recht
Die Bauvorlageberechtigung ist als Vorbehaltsaufgabe für Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure in den Landesbauordnungen aller Bundesländer enthalten. Der Gesetzgeber hat sie eingeführt, um bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Sinn der Landesbauordnung die Gemeinschaftsgüter Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Gestaltung zu gewährleisten. Für die Pflicht zur Prüfung von Bauanträgen steht bei den Bauaufsichtsbehörden nicht unbegrenzt Personal zur Verfügung, weshalb diese darauf angewiesen sind, dass Bauvorlagen von Fachleuten mit entsprechender Sachkunde und Erfahrung angefertigt werden. Da es gerade auf diese Sachkunde und Erfahrung ankommt, ist die Bauvorlageberechtigung (wie z. B. auch die Eintragung als Nachweisberechtigter für Standsicherheit bzw. als qualifizierter Tragwerksplaner) eine personengebundene höchstpersönliche Qualifikation.

In den Geschäftsstellen der Kammern melden sich regelmäßig Mitglieder und berichten davon, dass sie als Bauvorlageberechtigte von Personen angesprochen werden, die selbst nicht bauvorlageberechtigt sind. Diese haben selbst Bauvorlagen erstellt und schlagen vor, das Mitglied solle diese doch „gegen ein gewisses Entgelt“ unterzeinen bzw. mit seinem Stempel versehen, da ihnen selbst die Bauvorlageberechtigung fehle. Dabei wird teilweise angeboten, man könne ja eine straf- und haftungsrechtliche Freistellung vereinbaren. Derartige Praxis möchten wir zum Anlass nehmen, über die geltende Rechtslage aufzuklären: Die Bauvorlageberechtigung als personengebundene Qualifikation berechtigt dazu, Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige sowie genehmigungsfreigestellte Vorhaben verantwortlich zu unterzeichnen. 

Ergänzend zur bauordnungsrechtlichen Regelung gilt hierzu die Berufspflicht, dass nur solche Entwürfe unterzeichnet werden dürfen, die selbst oder unter eigener Leitung erstellt wurden. „Unter Leitung“ steht hierbei dem Wortlaut nach in direktem Zusammenhang mit der Erstellung durch den Berechtigten selbst und ist in diesem Zusammenhang zu verstehen: Der berechtigte Listeneingetragene muss den ausführenden direkt anweisen können und mit dem Vorhaben ähnlich gut vertraut sein. Bildlich gesprochen schaut er dem Angeleiteten über die Schulter und delegiert einzelne Arbeitsschritte in Kenntnis des Zusammenhangs. Keinesfalls ist hiermit eine Ausführung fernab des Berechtigten gemeint, der die Ausarbeitung schlussendlich in Unkenntnis vom konkreten Inhalt schlicht unterschreibt. 
 

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