Dafür dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden und solche Bauarten angewendet werden, bei deren Ver- bzw. Anwendung die bauliche Anlage die Anforderungen aus der Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erfüllt; darüber hinaus müssen die Bauprodukte gebrauchstauglich und die Bauarten für den Anwendungszweck tauglich sein (§§ 16a und 16b MBO).
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