Auswirkungen der neuen EU-Verordnung

Nachweise für die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten – wichtig für Ingenieurinnen und Ingenieure?

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Deutsches Ingenieurblatt 3/2025
Das Bauordnungsrecht fordert, dass (bauliche und andere vom bauordnungsrecht erfasste) Anlagen „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten [sind], dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“ (§ 3 MBO1).

Dafür dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden und solche Bauarten angewendet werden, bei deren Ver- bzw. Anwendung die bauliche Anlage die Anforderungen aus der Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erfüllt; darüber hinaus müssen die Bauprodukte gebrauchstauglich und die Bauarten für den Anwendungszweck tauglich sein (§§ 16a und 16b MBO).

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