Nicht völlig aussichtslos

Zur Haftung der Unteren Bauaufsichtsbehörden

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Deutsches Ingenieurblatt 05/2017
Recht

Es gehört zum gesicherten juristischen Grundwissen, dass unrichtige Auskünfte oder Bescheide der Bauverwaltungen gegenüber Planern nicht zur Inanspruchnahme der Verwaltung führen. Im Gegenteil: Baut der Planer hierauf auf und bestätigt sich die Auskunft als falsch, muss er damit rechnen, durch seinen Auftraggeber selbst in Anspruch genommen zu werden.

So ist z. B. der Widerruf einer Baugenehmigung, die zu Unrecht erteilt wurde, kein Haftungsfall für die Genehmigungsbehörde. Die Rechtsprechung besagt, dass der Planer faktisch mehr wissen muss als die genehmigende Behörde.

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