Die Beantragung der KfW-Förderprogramme bedarf der Einbindung eines Sachverständigen. Gemäß den KfW-Merkblättern (Energieeffizienz in Unternehmen, Gewerbliche Gebäude) ist ein Sachverständiger im Sinne dieser Kreditprogramme eine nach § 21 EnEV berechtigte Person für die Ausstellung oder Prüfung von EnEV-Nachweisen für Nichtwohngebäude. Darüber hinaus empfiehlt die KfW die Einbindung eines Sachverständigen für Nichtwohngebäude aus der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de.
Nach Auskunft des Dena-Expertenteams wird zukünftig der Status des Sachverständigen an die Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Nichtwohngebäude geknüpft sein. Ein Zeitpunkt hierfür ist aktuell nicht bekannt. Mit Veröffentlichung des aktuellen Dena-Regelhefts für die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (BAFA, KfW) am 1. September 2015 wurde bereits die neue Kategorie Nichtwohngebäude eingeführt.
In einer ersten Übergangsfrist bis zum 31.3.2016 ist es noch möglich, die Zulassung zur Listung mit einer Fortbildung im Umfang von 50 Unterrichtseinheiten ohne zusätzliche Prüfung zu erlangen, wenn Sie einen Kurs zum "BAFA-Energieberater" oder "Energie-Effizienzexperte Planung und Umsetzung" mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
In einer zweiten Übergangsfrist bis 30.9.2017 beträgt der Umfang ebenfalls 50 UE, jedoch muss zusätzlich eine Prüfung abgelegt und ein Projektbericht verfasst werden. Ab dem 1.10.2017 erhöht sich der Umfang auf 80 UE.
Letztmalig vor Ablauf der Übergangsfrist wird ein anerkannter Erweiterungskurs ohne Prüfung für den Bereich Nichtwohngebäude am 02./03. und 04. März 2016 angeboten.
Mehr Informationen finden Sie unter www.uni-kassel.de.