Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten und Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Luftdichtigkeit
Bisher müssen Gebäude, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet oder modernisiert werden, nach den Vorgaben der EnEV mittels eines Blower Door Test gemessen werden (DIN EN 13829:2001-02 Verfahren B - EnEV 2013, Anlage 4). Das Verfahren sah eine Abdichtung der Schachtentrauchungsöffnung im Messfalle vor (Staffel 24 der Auslegungsfragen zur EnEV).
Was ist jetzt neu?
Mit Inkrafttreten des neuen GEG zum 1.11.2020 müssen Gebäude, die errichtet oder modernisiert werden, nach den Vorgaben dieses Gesetzes gemessen werden. Die Vorgaben sind in der DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA definiert. Anhang NA beschreibt für Deutschland ein Verfahren 3, das nur noch ein Verschließen der Entrauchungsöffnung im Messfalle vorsieht, wenn eine automatische Schachtentrauchung vorhanden ist.
Hinweis: Schachtentrauchung ist jetzt gesetzlich geregelt!
Infobroschüre für Planer und Ausführende
Um die Problematik anschaulich zu verdeutlichen, haben drei deutsche Verbände eine Infobroschüre zum Thema "Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten" in Zusammenhang mit dem Gebäude Energiegesetz (GEG) verfasst. Diese steht als Download bereit unter www.grw-partner.de.