Anrechenbarkeit von PV-Strom

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Seit dem 1. April gelten neue Regeln für die Förderung kleiner Photovoltaik-Anlagen. Anstelle der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erhalten Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen einen einmaligen Beitrag. Im Zuge dieser Veränderung passt Minergie die Anrechenbarkeit von Photovoltaik-Strom in seinen Nachweisen an.

Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen erhalten anstelle der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) neu einen einmaligen Beitrag an ihre Investitionen. Das sieht die neue Energieverordnung vor, welche der Bundesrat gut geheissen hat. Die Verordnung regelt zudem Details zu den Einmalvergütungen und zum Eigenverbrauch. Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung zwischen 2 und 10 kWp erhalten neu keine KEV mehr, sondern eine Einmalvergütung (EIV), die maximal 30 Prozent der Investitionskosten einer Referenzanlage beträgt. Ist die Anlage grösser aber unter 30 kWp, kann man zwischen KEV und Einmalvergütung wählen. In diesem Kontext passt Minergie die Anrechenbarkeit von Photovoltaik-Strom in seinen Nachweisen an. Ab dem 1. Januar 2016 wird Strom aus Photovoltaik-Anlagen ≥ 30 kWp mit KEV und mit Eigenverbrauch in allen Minergie-Nachweisen anrechenbar sein. Ohne Eigenverbrauch bleibt der Strom allerdings nicht anrechenbar. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2016 wird an Solarstrombörsen gehandelter Strom anrechenbar sein.

Bereits seit dem 1. Januar 2014 kann Strom aus PV-Anlagen mit Einmalvergütung (EIV) bei allen Minergie-Standards angerechnet werden. Dies gilt ebenfalls für Strom aus PV-Anlagen ohne EIV und ohne KEV (< 2kWp oder ohne Förderung). In sämtlichen Standards weiterhin nicht anrechenbar ist Strom aus PV-Anlagen mit KEV ohne Eigenverbrauch und mit KEV mit Eigenverbrauch bei Anlagen von 10 bis 30 kWp.

Quelle: Minergie

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