Gemäß einer Meldung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) vom 8. Mai 2018 brauchen Betreiber einer KWK-Anlage für eigengenutzten Strom nun doch nicht die volle EEG-Umlage zu zahlen. Eine entsprechende Einigung hat man mit der Wettbewerbskommission der Europäischen Union (EU) erzielt. Das teilt die EnergieAgentur.NRW mit.
Die ursprüngliche Regelung nach § 61 b Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für eigengenutzten Strom aus KWK-Anlagen war ab dem 1. Januar 2018 wegfallen. Demnach war für die Eigennutzung des selbst erzeugten Stromes in KWK-Anlagen die volle EEG-Umlage zu zahlen. Das betraf alle Anlagen, die ab dem 1. August 2014 ihren Betrieb aufgenommen haben.
Im Grundsatz hat man sich nun auf die alte Regelung geeinigt, das heißt, dass eine anteilige Umlage in Höhe von 40 Prozent der aktuellen EEG-Umlage zu zahlen ist. Ausnahmen gelten allerdings für Anlagen ab 1 MWel bis 10 MWel.
Im Detail wurden folgende Regelungen erzielt:
- KWK-Neuanlagen mit einer Größe unter 1 MWel sowie über 10 MWel zahlen auch künftig nur 40 Prozent der EEG-Umlage.
- Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie zahlen 40 Prozent der EEG-Umlage.
- Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 Prozent EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Betrachtet man den gesamten Eigenverbrauch, gelten bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 Prozent.
- Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 bzw. 2020.
- Zudem gilt eine Rückwirkung der Einigung zum 1. Januar 2018.
Diese Regelungen müssen nun noch im EEG und im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) verankert werden. Auch erfolgt noch eine Prüfung der neuen Regelung durch die EU-Kommission. Beides soll nach Information des BMWi noch vor der Sommerpause erfolgen.
Wie die Abstufung der EEG-Umlage für Anlagen ab 1 MWel bis 10 MWel aussieht, ist noch unklar, auch was die Übergangsregelung für 2019 bzw. 2020 für KWK-Anlagen betrifft, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden.
Da die Regelung rückwirkend gilt, wird den betroffenen KWK-Anlagenbetreibern die bereits abgeführte volle EEG-Umlage bis auf den Mindestsatz zurückerstattet.