Rohrabschottungen im Bereich der Mischinstallation

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bauplaner 11/2016
Anforderungen aus den Bauordnungen

Seit Januar 2013 dürfen Rohrabschottungen, die in Mischinstallationen integriert sind, nur noch mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) als Verwendungsnachweis beschrieben werden. Mischinstallationen entstehen beispielsweise bei der Durchdringung von feuerwiderstandsfähigen Decken mit Gussrohren, an die einseitig oder beidseitig der Decke Kunststoffrohrleitungen angeschlossen werden. Was bedeutet diese Vorgabe für solche Rohrabschottungen? 

Die Grundlagen und Anforderungen für Wand- und Deckendurchdringungen werden in den jeweils eingeführten Bauordnungen der Bundesländer beschrieben, die wiederum im Wesentlichen auf der Musterbauordnung (MBO 2002) basieren. Dazu heißt es im Paragraf 14 in der MBO: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung  eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugtwird und bei einem Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Was bedeuten diese Schutzziele nun für die Durchdringungen von Leitungen durch Brandabschnittsgrenzen?  

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