RECHT - Wann und wie kontrollieren?

Juristisch streng getrennt: Die Überwachung handwerklicher Selbstverständlichkeiten und besonders überwachungsbedürftiger Arbeiten – Für Bauleistungen unterscheidet die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bauüberwachung grundsätzlich zwei Typen, den T

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Deutsches Ingenieurblatt 03/2012
Juristisch streng getrennt: Die Überwachung handwerklicher Selbstverständlichkeiten und besonders überwachungsbedürftiger Arbeiten – Für Bauleistungen unterscheidet die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bauüberwachung grundsätzlich zwei Typen, den Typ 1: Handwerkliche Selbstverständlichkeiten und den Typ 2: Besonders überwachungsbedürftige Arbeiten. Die Typ-1-Leistungen müssen normalerweise nur stichprobenartig, Arbeiten des Typs 2 aber immer intensiv überwacht werden. Treten allerdings bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Mängel auf, fallen sie automatisch dem Typ 2 zu – und dann ist die Mängelbeseitigung besonders intensiv zu überwachen. Zu dieser kleinen aber feinen Unterscheidung gab es jetzt einige Fragen an die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim, deren Beantwortung allgemein von Wichtigkeit sein dürfte.

Anfrage 1: Ein Auftraggeber fragt an, ob er von seinem Bauüberwacher erwarten könne, dass er ständig vor Ort ist und sämtliche auszuführenden Arbeiten überwacht. Anfrage 2: Ein Auftragnehmer will wissen, ob sein Auftraggeber von ihm als Bauüberwacher erwarten könne, dass er quasi detektivisch tätig wird und aktiv nach Fehlern in der Bauausführung sucht. Anfrage 3: Ein Auftragnehmer, der Sanierungsleistungen zu überwachen hat, will wissen, ob er seine Überwachungsintensität grundsätzlich an der Höhe des vereinbarten Honorars ausrichten könne…

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