RECHT - Aussichtsloses Unterfangen

Weil gesetzliche Regelungen fehlen, gehen Abmahnvereine – trotz eindeutiger Rechtsauffassung – gegen Sachverständige vor – Der Gesetzgeber hat den Beratenden Ingenieuren explizit und direkt die Sachverständigentätigkeit als eine Berufsaufgabe zugeordnet.

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Deutsches Ingenieurblatt 06/2012
Weil gesetzliche Regelungen fehlen, gehen Abmahnvereine – trotz eindeutiger Rechtsauffassung – gegen Sachverständige vor – Der Gesetzgeber hat den Beratenden Ingenieuren explizit und direkt die Sachverständigentätigkeit als eine Berufsaufgabe zugeordnet. Sachverständige müssen über ein überdurchschnittliches Fachwissen und eine besondere Berufserfahrung verfügen. Dennoch: Die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ sind weder in den Baukammergesetzen noch generell geregelt. Dies ruft ein ums andere Mal Abmahn-Organisationen auf den Plan, die sich die unklare Situation zu Nutze machen möchten – allerdings, wie im folgenden Beitrag nachgewiesen wird, mit wenig Aussicht auf Erfolg.

Betrachtet man die gesetzlichen Regelungen für die Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure und der Architekten, so ergibt sich, dass beide Berufe die Sachverständigentätigkeit als gesetzliche Berufsaufgabe durch den Gesetzgeber zugeordnet bekommen haben (zum Beispiel in den Paragrafen 1 Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 1 des nordrhein-westfälischen Baukammerngesetzes – BauKaG NRW). Dabei wird dem Beratenden Ingenieur die Sachverständigentätigkeit explizit und direkt zugeordnet, während dem Architekten diese als Möglichkeit seiner Berufsausübung zugeordnet wird.
– Paragraf 1 Nr. 2 Absatz 5 Satz 2 besagt: Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-Tätigkeiten gehören.
– Paragraf 27 Absatz 1 BauKaG NRW legt fest: Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure ist … sowie Sachverständigentätigkeit…

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