Öffentliche Auftraggeber müssen Besonderheiten beachten

Umweltgütezeichen und Nachhaltigkeitszertifikate bei öffentlichen Auftragsvergaben

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green BUILDING 10/2012
Die Einhaltung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsstandards über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus wird insbesondere im Baubereich immer wichtiger. Während private Bauherren dadurch vor allem Vorteile bei der Vermarktung realisieren können, schreiben die Vergabeverordnung und Lan­desvergabegesetze öffentlichen Auftraggebern teilweise sogar ausdrücklich vor, bei der Beschaffung ökologische Kriterien zu berücksichtigen und umweltfreundlichen sowie energieeffizienten Produk­ten, Materialien und Verfahren den Vorzug zu geben (siehe etwa § 7 Abs. 1 des Berliner Ausschrei­bungs- und Vergabegesetzes oder § 4 Abs. 4-9 sowie § 6 Abs. 3-6 Vergabeverordnung). Im Dickicht der verschiedensten Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen können Umweltgütezeichen und Nachhaltigkeitszertifikate Orientierung bieten und gewinnen deshalb zunehmend an Bedeutung.

Öffentliche Auftraggeber haben aber – insbesondere im Bereich europaweiter Ausschreibungen – bei der Forderung von bestimmten Umweltgütezeichen für (Bau-) Produkte und Nachhaltigkeitszertifikaten für Gebäude einige Fallstricke zu beach­ten, weil diese Forderungen potenziell mit dem Wettbewerbsgrundsatz, dem Gleich­behandlungsgebot und dem Diskriminie­rungsverbot kollidieren können. Aus ver­gaberechtlicher Sicht ist zu unterscheiden zwischen der Forderung des Auftraggebers, dass bestimmte umweltzertifizierte Mate­rialien und Baustoffe bei der Errichtung des Bauwerks verwendet werden müssen, und der Forderung, dass ein Bauwerk errichtet werden soll, das als Ganzes die Anforde­rungen erfüllt, um selber – etwa nach LEED, BREEAM oder DGBN – zertifiziert zu werden...

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