BGB: Die Vergütung von Änderungsleistungen

Der neue Weg zum Honorar

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Deutsches Ingenieurblatt 7/8 2018

Will der Auftraggeber die Planung geändert haben, ist dies dem Planer zu vergüten. Nach § 650b Abs. 1 BGB streben Auftraggeber und Planer Einvernehmen über die Änderung und Vergütung an. Der Planer hat ein Angebot zu erstellen. Einigen sich beide nach 30 Tagen nicht, ordnet der Auftraggeber die Änderung an. Der Planer führt aus und kann bei der nächsten Abschlagsrechnung 80 % des Angebots in Rechnung stellen.

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