Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

Arbeitshilfen zu § 15 HOAI 2013<br /><br />Von Maria-Rebecca Legat

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Deutsches Ingenieurblatt 04/2014
Recht
Arbeitshilfen zu § 15 HOAI 2013

Von Maria-Rebecca Legat

Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Mit Inkrafttreten der HOAI 2013 ist anstelle der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung die Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistungen als Fälligkeitsvoraussetzung eingeführt worden.

Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2013 wird das Honorar nun fällig, wenn 1. die Leistung abgenommen und 2. eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

Rubrik: RECHT

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