Der Endbericht dieses vom BMWK beauftragten Honorargutachtens wurde am 27.03.2025 veröffentlicht (Gutachten zum Download).
Der Bearbeitungszeitraum betrug sieben Monate, wobei keine Primärdaten erhoben wurden, sondern ausschließlich Sekundärquellen genutzt werden konnten. Das Gutachterteam wurde von einem Begleitkreis beraten, der die Zwischenschritte und -ergebnisse kommentierte, sowie Hinweise zur Bearbeitung gab. Er setzte sich aus Vertretern der Bundesländer, der öffentlichen und privaten Auftraggeber, der Verbraucherschutzorganisationen und der Auftragnehmerseite zusammen, darunter auch Vertreter von AHO, BAK und BIngK. Auch wenn sich die Mitwirkung der Planerseite lediglich auf eine beratende Funktion ohne einen Anspruch auf Umsetzung der vorgetragenen Positionen beschränkte, konnten doch maßgebliche Impulse eingebracht werden. Unabhängig davon verständigten sich die Beteiligten auf eine Reihe zielführender Veränderungen einer künftigen HOAI. Diese stellen jedoch allesamt Empfehlungen an den Verordnungsgeber dar. Dieser hat die Entscheidungskompetenz für deren konkrete Umsetzung im Verordnungsgebungsverfahren unter Beteiligung der Bundesländer.
Im Wesentlichen empfiehlt das Honorargutachten folgende Anpassungen:
1. Tafelfortschreibung
Der Fokus des Gutachtens liegt auf der Fortschreibung der Honorartafeln. Dazu wurde grundsätzlich auf den Modellen des Honorargutachtens zur HOAI 2013 aufgesetzt. Innerhalb der Modelle wurden bestimmte Faktoren herangezogen, die für zeitlich, veränderlichen Einflüsse auf die Honorare stehen. Die Entwicklung der Kosten in den Planungsbüros und, von den Flächenplanungen abgesehen, die Entwicklung der Baukosten in der Zeit seit der letzten Novellierung beeinflussen die Fortschreibung der Honorartabellen erheblich. Darüber hinaus wurden die Veränderungen bei den technischen und rechtlichen Anforderungen berücksichtigt, die neben der so genannten Rationalisierung sowie den Mehr- und Minderaufwendungen aufgrund von im Planungsbereichsgutachten vorgeschlagenen Leistungsanpassungen in den Leistungsbildern besonders relevant sind. Für die Bewertung der indexabhängigen Faktoren wurden vor allem die statistischen Erhebungen des Statistischen Bundesamts herangezogen und mit Werten aus den Erhebungen von BAK, BIngK und AHO plausibilisiert. Die Plausibilisierung der Untersuchungsergebnisse erfolgte ferner durch 46 Expertenbefragungen, gleichmäßig verteilt auf Auftragnehmer- und Auftraggeberseite. Im Ergebnis wurden alle Honorartafeln fortgeschrieben. Die Tafelwerte stehen einschließlich der Prognosen mit dem Stand des Jahres 2026 zur Verfügung. Die in vier verschiedenen Konstellationen dargestellten Anpassungsempfehlungen liegen durchweg im positiven Bereich, teilweise mit deutlichen Erhöhungen. So betrugen sie beispielsweise im Leistungsbild Objektplanung Gebäude und Innenräume je nach Höhe der anrechenbaren Kosten und unter Zugrundelegung der Kostenprognose bis zum Jahr 2026 sowie der rechtlichen und technischen Veränderungen ab 2013 zwischen 16 % und 67 % und bei der Fachplanung Technische Ausrüstung zwischen 26 % und 76 %. Dabei wurden die Honorare von Projekten mit geringen anrechenbaren Kosten stärker angehoben, da diese in der Regel bisher nicht auskömmlich waren. Lediglich im Bereich der Bauvermessung erfolgte eine realitätskonforme Absenkung der Honorartabelle, da diese im Jahr 2013 unverhältnismäßig deutlich angehoben wurde.
2. Leistungsbild und Honorartafel „Städtebaulicher Entwurf“
Das neue Leistungsbild „Städtebaulicher Entwurf“ liegt mit einer Leistungsbeschreibung und der korrespondierenden Honorartafel vor. Die Honorartafel wurde mit Erfahrungswerten und Stundensatzaufzeichnungen sowie Expertenbefragungen plausibilisiert.
3. Dynamisierung von flächenbezogenen Honorartafeln
Mit dem Vorschlag einer Methode zur „Dynamisierung“ der Honorartafeln, die nicht auf anrechenbare Kosten Bezug nehmen, z. B. Flächenplanungen, wird eine zentrale Forderungen der Kammern und Verbände umgesetzt. Die „Dynamisierung“ wurde eindeutig definiert und stützt sich auf Indizes des Statischen Bundesamtes.
4. Anpassung der Tafeleingangswerte und Erweiterung der Honorartafeln nach oben
Der Vorschlag des Planungsbereichsgutachtens, die Honorartafeln analog der Rift-Tabellen beispielsweise bei der Objektplanung Gebäude und Innenräume auf bis zu 500 Millionen Euro anrechenbare Kosten zu erweitern, konnte nicht umgesetzt werden, da aus der Sicht der Gutachter nur bis maximal 50 Millionen Euro gesicherte Datengrundlagen vorliegen. Das stellt immerhin eine Verdoppelung der bisherigen oberen Tabellenwerte dar. In Abstimmung mit dem Begleitkreis wurden auch im unteren Bereich die Tafeleingangswerte angehoben. Diese Anhebung resultiert insbesondere aus der Feststellung, dass seit der Entwicklung der Leistungsbilder in den 70er Jahre keine Anpassung aufgrund der Baupreisentwicklung erfolgt ist.
5. Berücksichtigung mitzuverarbeitender Bausubstanz
In dem Planungsbereichsgutachten wurde neben dem Zuschlag bei Objekten im Bestand (ehemals Umbau- oder Modernisierungszuschlag) klargestellt, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen und in Textform zu vereinbaren ist. Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann nach Menge, Kosten, Kennwert und Abminderungsfaktor ermittelt werden. Die Gutachter haben für die jeweiligen Leistungsbilder spezifische Abminderungsfaktoren zwischen 0,55 und 0,75 entwickelt. Diese sollen als pauschale Faktoren in die HOAI aufgenommen werden. Die komplexe Differenzierung zwischen dem bisherigen Leistungsfaktor und dem Zustandsfaktor würde damit zukünftig entfallen. Alternativ kann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, die mitzuverarbeitende Bausubstanz durch eine pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage des Anteiles der mitzuverarbeitenden Bausubstanz am Objekt berücksichtigt werden.
6. BIM-Regelprozess
Laut dem Planungsbereichsgutachten ist die Einführung eines BIM-Regelprozesses mit wenigen ergänzenden Grundleistungen und einer ganzen Anzahl von Besonderen Leistungen vorgesehen. Die Gutachter empfehlen, zur Abgrenzung das Wort „Grundleistungen“ durch „Standardleistungen“ zu ersetzen, da die Grundleistungen bereits in den Leistungsbildern abschließend beschrieben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HOAI) werden. Der BIM-Regelprozess wird von den Gutachtern honorartechnisch nicht bewertet und ist damit auch in den Honorartafeln nicht enthalten. In der Folge sind Grundlagen, Leistungsumfang, erwartete Ergebnisse, Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Ohne konkrete vertragliche Vereinbarung tritt der Regelprozess BIM nicht hinzu.
7. Umsetzung von Nachhaltigkeitsanforderungen
Die Umsetzung von Nachhaltigkeitsanforderungen ist gemäß Planungsbereichsgutachten bei den Grundleistungen auf Anforderungen im Sinne von gesetzlichen Vorgaben und konkret benannten Leistungen beschränkt. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die spezifischen Beschreibungen sind in die Honorartafeln eingeflossen. Darüberhinausgehende Leistungen, wie beispielsweise Nachweisführungen im Kontext von Zertifizierungen oder Lebenszyklusberechnungen, sind nach wie vor Besondere Leistungen und somit nicht von den Tafelwerten abgedeckt. Die Gutachter schlagen eine Ergänzung der Definition „Nachhaltigkeit“ in § 2 Abs. 9 HOAI dahingehend vor, dass im Sinne der Grundleistungen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Nachhaltigkeitsdefinition geschuldet ist. Dieser Ergänzungsvorschlag ist jedoch vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) rechtlich nicht haltbar. Die gesetzliche Ermächtigung zur Regelung in der HOAI bezieht sich abschließend auf preisrechtliche Sachverhalte. Die vertragliche Vereinbarung schuldrechtlicher Leistungsverpflichtungen obliegt dagegen ausschließlich den Vertragsparteien.
8. Örtliche Bauüberwachung für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke
Die Leistungen aus den Besonderen Leistungen werden wieder in die Grundleistungen (§ 48 HOAI) zurückgeführt. Das Honorar für die Leistungen des § 48 wird in Form von Prozentwerten bezogen auf die anrechenbaren Kosten bestimmt. Das Honorar kann mit 1,6 bis 4,06 % der anrechenbaren Kosten oder unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit bzw. des nachgewiesenen Zeitbedarfs (gemäß Planungsbereichsgutachten) vereinbart werden. Mit diesem Vorschlag wird einer zentralen Forderung der Kammern und Verbände der Architekten und Ingenieure Rechnung getragen.
9. Fachüberwachung Tragwerk
Die im Planungsbereichsgutachten vorgeschlagenen Grundleistungen der Fachplanung Tragwerksplanung während der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) wurden bei dem Grundleistungshonorar nicht berücksichtigt. Das Honorargutachten folgt aber der Anregung des Planungsbereichsgutachtens und stellt klar, dass diese Leistungen projektspezifisch nach Aufwand zu vergüten sind.
Folgende Aspekte wurden von dem Gutachter-Team nicht behandelt:
Abkehr vom Kostenberechnungsmodell gemäß Leistungsphase 3 HOAI
Leider wurde eine zentrale Forderung der Kammern und Verbände nicht aufgegriffen, das bisherige Kostenberechnungsmodell zu überarbeiten. Das Planungsbereichsgutachten hat die Prüfung thematisiert, ob die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 5 nach der Kostenberechnung und die Leistungsphasen 6 bis 9 nach der Kostenfeststellung zielführend ist. Dazu trifft das Honorargutachten keine Aussage. Es wird nun wahrscheinlich bei dem derzeitigen Modell bleiben. Lange Planungs- und Genehmigungszeiträume bleiben also nach wie vor unberücksichtigt.
Teilleistungsbewertung
Ebenso wenig hat sich das Gutachter-Team mit der im Planungsbereichsgutachten angeregten Prüfung einer Teilleistungsbewertung beschäftigt. Damit bleibt es erfreulicherweise bei dem Grundsatz, dass die Leistungsphase grundsätzlich die kleinste abrechenbare Einheit der HOAI ist.
Vorschlag eines Honorarwertes statt einer Honorarspanne
Auch der Vorschlag, die bisherige Honorarspanne durch einen Honorarwert zu ersetzen, wurde nicht umgesetzt. Im Begleitkreis konnte dazu keine Einigkeit erzielt werden, ob der Basishonorarsatz, der mittlere Honorarsatz oder der obere Honorarsatz die Grundlage für den Honorarwert bilden soll. Damit bleibt es beim bisherigen System der Honorarspannen.
Weiteres Verfahren zur Novellierung der HOAI
Durch die vorgezogene Bundestagsneuwahl hat sich der Zeitplan zur Novellierung der HOAI verzögert. Sowohl das für die HOAI federführende BMWK als auch das BMWSB halten es dennoch für realistisch, die HOAI-Novelle bis Ende 2025/Anfang 2026 umzusetzen. Die fachlichen Grundlagen liegen vor und können kurzfristig umgesetzt werden, sobald das politische Signal der neuen Bundesregierung von CDU, CSU und SPD erfolgt. Die Kammern und Verbände der Architekten und Ingenieure waren und sind hierzu mit den maßgeblichen Entscheidungen auf politischer und Fachebene im fortlaufenden Austausch.
Dipl.-Ing. Klaus-D. Abraham, Vorstandsvorsitzender, Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO)
Andrea Gebhard, Präsidentin, Bundesarchitektenkammer (BAK)
Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident, Bundesingenieurkammer (BIngK)