RECHT - Standards festlegen

Ob eine Modernisierung oder eine Instandsetzung gewünscht wird, müssenPlaner und Bauherr vertraglich vereinbaren – Die Modernisierung von Bestandsgebäuden ist eine Planungsaufgabe, die ständig an Bedeutung zunimmt. Für Leistungen im Bestand kann nach der

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Deutsches Ingenieurblatt 10/2012
Ob eine Modernisierung oder eine Instandsetzung gewünscht wird, müssenPlaner und Bauherr vertraglich vereinbaren – Die Modernisierung von Bestandsgebäuden ist eine Planungsaufgabe, die ständig an Bedeutung zunimmt. Für Leistungen im Bestand kann nach der HOAI 2009 aufgrund des Paragrafen 35 I ein Honorarzuschlag von bis zu 80 Prozent schriftlich vereinbart werden. Ohne Vereinbarung ist ein Zuschlag von 20 Prozent, der sogenannte „Zwangszuschlag“, festgesetzt. Nach Paragraf 24 I HOAI (alte Fassung), der den Umbauzuschlag erst ab Honorarzone III als Zwangszuschlag von 20 Prozent einräumte und darüber hinaus den Zuschlag generell auf 33 Prozent festlegte, gilt jetzt die Zuschlagsregelung bereits ab der Honorarzone II.

Die Zuschlagsregeln der HOAI gelten in allen Planungsgewerken, also auch für Ingenieurbauwerke, für die Planung von Verkehrsanlagen, die Tragwerksplanung und für TGAPlanungen. Allerdings sind die allgemeinen Kosten der mitverplanten Ursprungssubstanz nicht mehr in die Honorarbasis einzurechnen. Eine Honorarvereinbarung oberhalb des Zwangszuschlags ist daher dringend erforderlich. Der Zuschlag wird gebunden an den Definitionskalender des Paragrafen 2 HOAI, dort in Ziffer 6. „Umbauten“ und Ziffer 7. „Modernisierungen“. Der Zuschlag wird für Ziffer 9 und Ziffer 10 nicht gewährt („Instandsetzungen“ und „Instandhaltungen“). Zuschläge sind wegen des erhöhten Planungsaufwandes und auch der erhöhten Planungsverantwortung bei der Altbausanierung möglich. Die Zuschläge sind insofern keine vom Verordnungsgeber gewährte Wohltat, sondern sollen einen Ausgleich für erhöhten Aufwand und Verantwortung des Planers darstellen…

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