Die Abschlags- und Schlussrechnungen des Tragwerksplaners sind nach Paragraf 15 HOAI durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Ingenieure die Voraussetzung für die Fälligkeit ihrer Rechnungen nicht selbst schaffen müssen. Der mit dem Leistungsbild der Anlage 13 zu Paragraf 49 Absatz 1 HOAI beauftragte Ingenieur hat nämlich nicht die Grundlagen des Honorars nach Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 1 herzustellen. Weder in der Leistungsphase 2 (Vorplanung), noch in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) hat der Tragwerksplaner eine
eigene Kostenermittlungspflicht. Er ist also gegenüber der Bauherrenschaft nicht verpflichtet, eine Kostenschätzung oder eine Kostenberechnung herzustellen. Er ist allein verpflichtet an den Kostenermittlungen des Objektplaners des Bauherren mitzuwirken, nicht aber eine Kostengrundlage nach der DIN 276 selbst herzustellen. Letzteres ist allein Bauherrenleistung…
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