Vorab
Will man aus einem Vertrag, oder aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis aussteigen, ist das komplex und bedarf der Betrachtung des Einzelfalls und sollte deshalb regelmäßig nur mit anwaltlicher Beratung erfolgen. Entsprechend sind die nachfolgenden Antworten als grundsätzliche Antworten gegeben worden mit dem Hinweis, diese konkret anwaltlich prüfen zu lassen.
Frage 1: Vertragskündigung als Auftragnehmer?
Ein Ingenieur: Ich habe einen Auftraggeber, der ärgert mich ohne Ende. Ständig will er Änderungen, will sich gleichzeitig aber auf nichts festlegen und am liebsten möchte er, dass ich nur für ihn da bin und an seinem Projekt arbeite. Ich habe genug. Ich kann ihm doch sicher kündigen, oder?
Antwort 1:
Das Werkvertragsrecht im BGB regelt das „freie“ Kündigungsrecht nur für die Auftraggebenden (§ 648 BGB; Auftraggebende = Besteller). Dem Ingenieur als Auftragnehmer steht dasselbe Recht nicht zu. Der Werkvertrag zwischen Auftraggebenden und Planenden ist darauf ausgerichtet, dass Planende ihre Leistung erfolgreich abschließen, wofür sie dann das vereinbarte Honorar erhalten. Zwar gibt es ein Recht auf Kündigung „aus wichtigem Grund“ (§ 648a BGB), dieses greift aber nur, wenn ein solcher wichtiger Grund tatsächlich vorliegt. Lt. Gesetz (§ 648a Abs. 1 S. 2 BGB) liegt ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn dem Planenden „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ das Vertragsverhältnis „unzumutbar“ geworden ist. Hieran werden konkrete hohe Anforderungen gestellt.
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