Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

Arbeitshilfen zu § 15 HOAI 2013<br /><br />Von Maria-Rebecca Legat

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 04/2014
Recht
Arbeitshilfen zu § 15 HOAI 2013

Von Maria-Rebecca Legat

Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Mit Inkrafttreten der HOAI 2013 ist anstelle der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung die Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistungen als Fälligkeitsvoraussetzung eingeführt worden.

Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2013 wird das Honorar nun fällig, wenn 1. die Leistung abgenommen und 2. eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

Rubrik: RECHT

Exklusiv

Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.

  • Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
  • 1,19 € *

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit „Bauplaner News“, unserem 14-tägigen E-Mail-Service, der Bauingenieur:innen und Planer:innen über die neuesten Entwicklungen informiert.

Erhalten Sie aktuelle Nachrichten aus der Branche, Einblicke aus der Bauforschung und Neuigkeiten aus der Industrie direkt in Ihr E-Mail-Postfach.

Sie können dem Erhalt des Newsletters jederzeit über einen Abmeldelink widersprechen. 

Ihre E-Mail-Adresse wird ausschließlich zur Versendung des Newsletters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

Die Datenschutzerklärung des Newsletter-Dienstleisters CleverReach finden Sie hier.

Abonnieren Sie jetzt kostenlos den 14-tägigen Newsletter "Bauplaner News": 

 

Ähnliche Beiträge