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Zur Hierarchie bei Mängeln

Zur Hierarchie bei Mängeln

Mangelhafte Leistung, und nun?

Mangelhafte Leistung, und nun?

Erstellt ein Planer keine Kostenschätzung im Zuge der Vorplanung, können Auftraggebende das Honorar kürzen. Es liegt eine mangelhafte Leistung vor, eine Nacherfüllung wäre wertlos, weil bereits eine Kostenberechnung vorliegt. Dass das Recht auf Minderung unmittelbar greift, ist allerdings die Ausnahme. In der Hierarchie der Mängelrechte kommt die Minderung erst an 3. Stelle, zuvor stehen Nacherfüllung oder Selbstvornahme.

Erstellt ein Planer keine Kostenschätzung im Zuge der Vorplanung, können Auftraggebende das Honorar kürzen. Es liegt eine mangelhafte Leistung vor, eine Nacherfüllung wäre wertlos, weil bereits eine Kostenberechnung vorliegt. Dass das Recht auf Minderung unmittelbar greift, ist allerdings die Ausnahme. In der Hierarchie der Mängelrechte kommt die Minderung erst an 3. Stelle, zuvor stehen Nacherfüllung oder Selbstvornahme.

© DIB / generiert mit Adobe FireFly
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Vorab

Leistungen der Planenden müssen nach dem Werkvertragsrecht frei von Mängeln sein (§ 633 Abs. 1 BGB). Liegen Mängel vor, gibt § 634 BGB den Auftraggebenden Rechte. Diese sind in § 634 (vereinfacht und für Planungsleistungen relevant) wie folgt aufgeführt:

  • Nr. 1: Nacherfüllung
  • Nr. 2: Selbstvornahme
  • Nr. 3: Minderung (oder Rücktritt)
  • Nr. 4: Schadensersatz

 

Leistungen der Planenden müssen nach dem Werkvertragsrecht frei von Mängeln sein (§ 633 Abs. 1 BGB). Liegen Mängel vor, gibt § 634 BGB den Auftraggebenden Rechte. Diese sind in § 634 (vereinfacht und für Planungsleistungen relevant) wie folgt aufgeführt:

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