Wann das Gesetz in dieser Fassung in die 2. und 3. Lesung in den Bundestag eingebracht werden wird und wann und ob der Bundesrat dieser Fassung zustimmen wird, ist derzeit noch offen.
„Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn dies zeitliche Gründe bei der Durchführung von aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten oder nach dem im Anwendungsbereich des Infrastrukturzukunftsgesetzes vorgesehenen Infrastrukturvorhaben mit einem Vertragswert von über 11 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer erfordern.“
Zwar ist in dem Wortlaut nur ein „erfordern“ (statt bisher „rechtfertigen“) für die Zusammenfassung von Losen vorgesehen. Zudem ist auch der bisherige 2,5-fache Schwellenwert auf nun 11 Millionen Euro netto abgesenkt worden. Gleichwohl bleibt es bei der im Regierungsentwurf vorgesehen Struktur des Grundsatzes der losweisen Vergabe, von der nur beim Vorliegen technischer und wirtschaftlicher Gründe abgewichen werden darf.
Wann das Gesetz in dieser Fassung in die 2. und 3. Lesung in den Bundestag eingebracht werden soll ist derzeit noch offen.