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Rechtsänderungen 2026

Ein Überblick für Bauingenieurinnen und Bauingenieure

In 2026 gibt es bei einigen für Bauingenieurinnen und Bauingenieure relevanten Gesetzen, Richtlinien und Vorgaben Veränderungen. Dies betrifft zum Beispiel die EU-Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die Zuständigkeit der Landgerichte in Vergabesachen sowie Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung. Ein Überblick der Bundesingenieurkammer bietet Orientierung.
Rechtsänderungen 2026 für Bauingenieurinnen und Bauingenieure © DIB
Rechtsänderungen 2026 für Bauingenieurinnen und Bauingenieure © DIB

EU-Schwellenwerte – Änderungen ab 01.01.2026

Richtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (Richtlinie 2014/24/EU)

  • Bauleistungen: 5.404.000 EUR (statt bisher 5.538.000 EUR)
  • Liefer-/Dienstleistungen: zentrale Regierungsdienststellen: 140.000 EUR (statt bisher 143.000 EUR), subzentrale öffentliche Auftraggeber: 216.000 EUR (statt bisher 221.000 EUR)

Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2014/25/EU)

  • Bauleistungen: 5.404.000 EUR (statt bisher 5.538.000 EUR)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 432.000 EUR (statt bisher 443.000 EUR)

Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU)

  • 5.404.000 EUR (statt bisher 5.538.000 EUR)

Verteidigungsvergabe (Richtlinie 2009/81/EG)

  • Bauleistungen: 5.404.000 EUR (statt bisher 5.538.000 EUR)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 432.000 EUR (statt bisher 443.000 EUR)

Vergabesachen – Zuständigkeit der Landgerichte

Am 11.12.2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht (BGBl. Nr. 318).
Darin werden durch eine Nr. 8 zu §§ 71 Abs. 2 und 72a Abs. 1 d) GVG u. a. Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen.

Erleichterungen im Bereich UVgO

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29.12.2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (BAnz AT 29.12.2025 B1).

Danach können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro netto vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben, so ausdrücklich die Verwaltungsvorschriften, unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

Aktivrente für Mitarbeitende in Ingenieurbüros

Ab 2026 können Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels kann Mitarbeitenden von Ingenieurbüros damit ein Anreiz gegeben werden, über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Ob auch Selbständige künftig in die Aktivrente einbezogen werden, soll eine Evaluierung bis 2029 ergeben.

Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung steigen

Ab Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto in der Stunde. Ein Jahr später steigt er auf 14,60 Euro. Zudem erhöht sich die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt.

Zum 1. Januar 2026 steigt auch die Mindestausbildungsvergütung: Auszubildende, die im Jahr 2026 eine duale Ausbildung beginnen, müssen im ersten Lehrjahr von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn pro Monat gezahlt bekommen. Das ist eine Erhöhung um knapp 6,2 Prozent im Vergleich zur aktuellen Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro.

Ausblick

Termine für die 2. und 3. Lesung im Bundestag für das Vergabebeschleunigungsgesetz sind ausweislich der aktuellen Tagesordnungen derzeit noch nicht terminiert. Bei einer möglichen Verabschiedung und Zustimmung des Bundesrates im 1. Quartal 2026 wäre mit einem Inkrafttreten frühestens ab 01.04.2026 zu rechnen.

Markus Balkow

Quelle: QualitätsVerbund Planer am Bau

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