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Bundestariftreuegesetz © DIB
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Bundestariftreuegesetz tritt in Kraft

Bundestariftreuegesetz tritt in Kraft

Bundestariftreuegesetz tritt in Kraft

Kaum Auswirkungen auf freiberuflich tätige Planungsbüros

Kaum Auswirkungen auf freiberuflich tätige Planungsbüros

Am 27. März 2026 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)“ zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich noch im April 2026. Tariftreueregelungen in den einzelnen Bundesländern, die für Landes- und kommunale Auftraggeber gelten, werden dadurch nicht berührt. Diese bestehen uneingeschränkt weiter.

Am 27. März 2026 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)“ zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich noch im April 2026. Tariftreueregelungen in den einzelnen Bundesländern, die für Landes- und kommunale Auftraggeber gelten, werden dadurch nicht berührt. Diese bestehen uneingeschränkt weiter.

Bundestariftreuegesetz © DIB
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Die Bundesingenieurkammer hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, freiberuflich tätige Planerinnen und Planer auszunehmen. Sie wies darauf hin, dass in diesem Bereich keine repräsentativen Tarifverträge existieren, deren Einhaltung verbindlich vorgeschrieben werden könnte. Dem ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Gleichwohl sind unmittelbare Auswirkungen auf freiberuflich tätige Planungsbüros zunächst nicht zu erwarten.

Das Bundestariftreuegesetz zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Diese Verpflichtung soll nicht nur für tarifgebundene Unternehmen gelten, sondern auch für solche, die bislang nicht an Tarifverträge gebunden sind. Auf diese Weise sollen tarifgebundene Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden.

Zu diesem Zweck können tarifvertragliche Regelungen insbesondere zu Entlohnung, bezahltem Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen verbindlich vorgegeben werden.

Trotz der aktuellen politischen Bemühungen um Bürokratieabbau sieht das Gesetz die Einrichtung einer Prüfstelle Bundestariftreue vor. Diese soll die Einhaltung der tarifvertraglichen Vorgaben überwachen und erhebliche Verstöße durch Verwaltungsakte feststellen. Als Sanktionen kommen insbesondere Vertragsstrafen, die außerordentliche Kündigung bestehender Vertragsverhältnisse sowie der Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren in Betracht.

Das Tariftreuegesetz setzt damit auf eine Kombination aus vergaberechtlichen Vorgaben, arbeitsrechtlichen Individualansprüchen und behördlicher Kontrolle.

Die zentralen Durchsetzungsmechanismen sind:

1. Vergaberecht

Unternehmen erhalten öffentliche Aufträge des Bundes nur, wenn sie ein sogenanntes Tariftreueversprechen (§ 3) abgeben. Damit verpflichten sie sich zur Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen (insbesondere Lohn, Urlaub und Arbeitszeit). Diese Verpflichtung gilt auch für Subunternehmer.
Die Einhaltung tariflicher Standards wird damit zur Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen.

2. Arbeitsrechtliche Individualansprüche

Beschäftigte erhalten einen gesetzlichen, vor den Arbeitsgerichten einklagbaren Anspruch auf die tariflichen Arbeitsbedingungen, die durch Rechtsverordnung (§ 5) festgelegt werden. Dieser Anspruch gilt auch für Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Unternehmen sowie bei Nachunternehmern, sofern diese Bundesaufträge ausführen.

3. Staatliche Kontrolle und Sanktionen

Zur Überwachung der Tariftreuepflichten wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Prüfstelle Bundestariftreue eingerichtet. Diese kann bei Verstößen insbesondere folgende Sanktionen verhängen:

  • Vertragsstrafen (bis zu 1 %, bei Wiederholung bis zu 10 % des Auftragswertes),
  • Kündigung laufender Verträge,
  • Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren.

Zentraler Regelungsmechanismus: die Rechtsverordnung

Der maßgebliche Mechanismus zur Verbindlichmachung tariflicher Inhalte ist eine Rechtsverordnung nach § 5, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen werden kann. Erst durch eine solche Verordnung werden konkrete Mindestarbeitsbedingungen festgelegt und durchsetzbar. Ohne eine entsprechende Rechtsverordnung bestehen keine einklagbaren Ansprüche.

Voraussetzung für den Erlass einer Rechtsverordnung ist insbesondere das Vorliegen eines repräsentativen Tarifvertrages. Dessen Regelungen können auf Antrag einer Tarifvertragspartei (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite) in eine Rechtsverordnung überführt und damit auch auf nicht tarifgebundene Unternehmen erstreckt werden.

Anwendungsbereich für freiberuflich tätige Planungsbüros

Gerade hier zeigen sich die Besonderheiten der Planungsbranche: Aufgrund der kleinteiligen Betriebsstruktur, der unterschiedlichen fachlichen Spezialisierungen und regionalen Marktgegebenheiten existieren keine repräsentativen, bundesweit einheitlichen Tarifverträge.

Zudem fehlt es an tariffähigen Sozialpartnern mit ausreichender Durchsetzungskraft. Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist nach der Rechtsprechung insbesondere soziale Mächtigkeit, Unabhängigkeit vom Verhandlungspartner sowie eine entsprechende satzungsmäßige Zuständigkeit. Diese Anforderungen werden im Bereich der Planungsbüros derzeit weder von Arbeitgeberverbänden noch von Gewerkschaften erfüllt.

So verfügt der Arbeitgeberverband Deutscher Architekten und Ingenieure e. V. (ADAI) lediglich über eine sehr geringe Mitgliederbasis und veröffentlicht lediglich unverbindliche Gehaltsempfehlungen ohne repräsentativen Charakter.

Auch der Arbeitgeberverband selbständiger Ingenieure und Architekten e. V. (ASIA) hat 2024 einen „Tarifvertrag“ vorgelegt, weist jedoch selbst darauf hin, dass die dort genannten Vergütungen nicht mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurden. Die rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Tarifvertrages sind damit nicht erfüllt.

Mangels repräsentativer Tarifverträge und tariffähiger Sozialpartner können folglich keine Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 gestellt werden, durch die verbindliche Mindestarbeitsbedingungen für die Branche festgelegt würden.

Keine Vereinbarung zur Anwendung von Tarifverträgen

Damit die Prüfstelle Bundestariftreue Kontrollen durchführen kann, müssen öffentliche Auftraggeber nach § 9 entsprechende Nachweispflichten vertraglich vereinbaren. Werden freiberufliche Planungsbüros hierzu aufgefordert, sollten sie regelmäßig darauf hinweisen, dass eine solche Verpflichtung mangels einschlägiger Rechtsverordnung sowie mangels repräsentativer Tarifverträge und tariffähiger Sozialpartner nicht begründet werden kann.

Zudem ist klarzustellen, dass freiberufliche Planungsbüros nicht in den fachlichen Geltungsbereich gewerblicher Bautarifverträge fallen und im Übrigen die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen – insbesondere nach Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz und Mindestlohngesetz – eingehalten werden.

Die Bundesingenieurkammer wird sich gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür einsetzen, dass diese branchenspezifischen Besonderheiten bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.

Die Bundesingenieurkammer hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, freiberuflich tätige Planerinnen und Planer auszunehmen. Sie wies darauf hin, dass in diesem Bereich keine repräsentativen Tarifverträge existieren, deren Einhaltung verbindlich vorgeschrieben werden könnte. Dem ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Gleichwohl sind unmittelbare Auswirkungen auf freiberuflich tätige Planungsbüros zunächst nicht zu erwarten.

Das Bundestariftreuegesetz zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Diese Verpflichtung soll nicht nur für tarifgebundene Unternehmen gelten, sondern auch für solche, die bislang nicht an Tarifverträge gebunden sind. Auf diese Weise sollen tarifgebundene Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden.

Zu diesem Zweck können tarifvertragliche Regelungen insbesondere zu Entlohnung, bezahltem Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen verbindlich vorgegeben werden.

Trotz der aktuellen politischen Bemühungen um Bürokratieabbau sieht das Gesetz die Einrichtung einer Prüfstelle Bundestariftreue vor. Diese soll die Einhaltung der tarifvertraglichen Vorgaben überwachen und erhebliche Verstöße durch Verwaltungsakte feststellen. Als Sanktionen kommen insbesondere Vertragsstrafen, die außerordentliche Kündigung bestehender Vertragsverhältnisse sowie der Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren in Betracht.

Das Tariftreuegesetz setzt damit auf eine Kombination aus vergaberechtlichen Vorgaben, arbeitsrechtlichen Individualansprüchen und behördlicher Kontrolle.

Die zentralen Durchsetzungsmechanismen sind:

1. Vergaberecht

Unternehmen erhalten öffentliche Aufträge des Bundes nur, wenn sie ein sogenanntes Tariftreueversprechen (§ 3) abgeben. Damit verpflichten sie sich zur Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen (insbesondere Lohn, Urlaub und Arbeitszeit). Diese Verpflichtung gilt auch für Subunternehmer.
Die Einhaltung tariflicher Standards wird damit zur Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen.

2. Arbeitsrechtliche Individualansprüche

Beschäftigte erhalten einen gesetzlichen, vor den Arbeitsgerichten einklagbaren Anspruch auf die tariflichen Arbeitsbedingungen, die durch Rechtsverordnung (§ 5) festgelegt werden. Dieser Anspruch gilt auch für Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Unternehmen sowie bei Nachunternehmern, sofern diese Bundesaufträge ausführen.

3. Staatliche Kontrolle und Sanktionen

Zur Überwachung der Tariftreuepflichten wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Prüfstelle Bundestariftreue eingerichtet. Diese kann bei Verstößen insbesondere folgende Sanktionen verhängen:

  • Vertragsstrafen (bis zu 1 %, bei Wiederholung bis zu 10 % des Auftragswertes),
  • Kündigung laufender Verträge,
  • Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren.

Zentraler Regelungsmechanismus: die Rechtsverordnung

Der maßgebliche Mechanismus zur Verbindlichmachung tariflicher Inhalte ist eine Rechtsverordnung nach § 5, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen werden kann. Erst durch eine solche Verordnung werden konkrete Mindestarbeitsbedingungen festgelegt und durchsetzbar. Ohne eine entsprechende Rechtsverordnung bestehen keine einklagbaren Ansprüche.

Voraussetzung für den Erlass einer Rechtsverordnung ist insbesondere das Vorliegen eines repräsentativen Tarifvertrages. Dessen Regelungen können auf Antrag einer Tarifvertragspartei (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite) in eine Rechtsverordnung überführt und damit auch auf nicht tarifgebundene Unternehmen erstreckt werden.

Anwendungsbereich für freiberuflich tätige Planungsbüros

Gerade hier zeigen sich die Besonderheiten der Planungsbranche: Aufgrund der kleinteiligen Betriebsstruktur, der unterschiedlichen fachlichen Spezialisierungen und regionalen Marktgegebenheiten existieren keine repräsentativen, bundesweit einheitlichen Tarifverträge.

Zudem fehlt es an tariffähigen Sozialpartnern mit ausreichender Durchsetzungskraft. Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist nach der Rechtsprechung insbesondere soziale Mächtigkeit, Unabhängigkeit vom Verhandlungspartner sowie eine entsprechende satzungsmäßige Zuständigkeit. Diese Anforderungen werden im Bereich der Planungsbüros derzeit weder von Arbeitgeberverbänden noch von Gewerkschaften erfüllt.

So verfügt der Arbeitgeberverband Deutscher Architekten und Ingenieure e. V. (ADAI) lediglich über eine sehr geringe Mitgliederbasis und veröffentlicht lediglich unverbindliche Gehaltsempfehlungen ohne repräsentativen Charakter.

Auch der Arbeitgeberverband selbständiger Ingenieure und Architekten e. V. (ASIA) hat 2024 einen „Tarifvertrag“ vorgelegt, weist jedoch selbst darauf hin, dass die dort genannten Vergütungen nicht mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurden. Die rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Tarifvertrages sind damit nicht erfüllt.

Mangels repräsentativer Tarifverträge und tariffähiger Sozialpartner können folglich keine Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 gestellt werden, durch die verbindliche Mindestarbeitsbedingungen für die Branche festgelegt würden.

Keine Vereinbarung zur Anwendung von Tarifverträgen

Damit die Prüfstelle Bundestariftreue Kontrollen durchführen kann, müssen öffentliche Auftraggeber nach § 9 entsprechende Nachweispflichten vertraglich vereinbaren. Werden freiberufliche Planungsbüros hierzu aufgefordert, sollten sie regelmäßig darauf hinweisen, dass eine solche Verpflichtung mangels einschlägiger Rechtsverordnung sowie mangels repräsentativer Tarifverträge und tariffähiger Sozialpartner nicht begründet werden kann.

Zudem ist klarzustellen, dass freiberufliche Planungsbüros nicht in den fachlichen Geltungsbereich gewerblicher Bautarifverträge fallen und im Übrigen die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen – insbesondere nach Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz und Mindestlohngesetz – eingehalten werden.

Die Bundesingenieurkammer wird sich gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür einsetzen, dass diese branchenspezifischen Besonderheiten bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.

Markus Balkow, Bundesingenieurkammer © BIngK
Markus Balkow
Rechtsanwalt, stellv. Geschäftsführer der Bundesingenieurkammer

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