Beleuchtungsplanung

Start » Ingenieurwesen » Resilienz » Arbeitsschutz

Anforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung

Anforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung

ASR A3.4 – Änderungen, Vorgaben und Umsetzung

ASR A3.4 – Änderungen, Vorgaben und Umsetzung

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ legt fest, welche Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Deutschland zu stellen sind. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Zuge ihrer letzten Aktualisierung im Mai 2023 wurden zentrale Punkte präzisiert und erweitert. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Inhalte der geltenden Fassung, stellt die Änderungen zur Vorgängerversion dar und zeigt auf, wie Arbeitsplätze eingerichtet werden müssen, um den Anforderungen der ASR A3.4 zu genügen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ legt fest, welche Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Deutschland zu stellen sind. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Zuge ihrer letzten Aktualisierung im Mai 2023 wurden zentrale Punkte präzisiert und erweitert. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Inhalte der geltenden Fassung, stellt die Änderungen zur Vorgängerversion dar und zeigt auf, wie Arbeitsplätze eingerichtet werden müssen, um den Anforderungen der ASR A3.4 zu genügen.

© Jens Oehme
© Jens Oehme

Rechtlicher Rahmen und Zielsetzung der ASR A3.4
Die ASR A3.4 konkretisiert § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Anforderungen aus Anhang 3.4 der Verordnung. Sie steht im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das als übergeordnetes Gesetz die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festlegt. Die Arbeitsstättenverordnung setzt diese Vorgaben konkret für die Gestaltung von Arbeitsplätzen um, während die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), wie die ASR A3.4, als anerkannte Auslegungshilfen dienen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitsräume so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Dabei haben sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Regeln des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Diese grundlegende Verpflichtung bildet das Fundament aller technischen und organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Arbeitsplatzgestaltung, wozu auch die Beleuchtung zählt.

Abb. 1: Beispiel für einen optimal beleuchteten Büroarbeitsplatz mit dimmbarer Stehleuchte und hohem Indirektanteil zur gleichmäßigen Aufhellung der Raumumgebung. Die Leuchte ermöglicht eine individuelle Anpassung des Beleuchtungsniveaus im Bereich der Sehaufgabe und reduziert Kontraste zur Entlastung der Augen. © Jens Oehme
Abb. 1: Beispiel für einen optimal beleuchteten Büroarbeitsplatz mit dimmbarer Stehleuchte und hohem Indirektanteil zur gleichmäßigen Aufhellung der Raumumgebung. Die Leuchte ermöglicht eine individuelle Anpassung des Beleuchtungsniveaus im Bereich der Sehaufgabe und reduziert Kontraste zur Entlastung der Augen. © Jens Oehme

Der Paragraf § 3a Abs. 1 ArbStättV verlangt nicht nur die Einhaltung bestehender technischer Normen, sondern auch die Umsetzung des jeweils aktuellen Standes der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Dies bedeutet konkret, dass bei der Auswahl und Planung von Beleuchtungssystemen sowohl technische Regelwerke wie die ASR A3.4 als auch einschlägige Normen wie die DIN EN 12464-1 zu berücksichtigen sind. Die Arbeitgeberpflicht umfasst hierbei eine systematische Gefährdungsbeurteilung, eine regelmäßige Überprüfung sowie gegebenenfalls die Anpassung der Beleuchtung an veränderte Arbeitsbedingungen.

Rechtlicher Rahmen und Zielsetzung der ASR A3.4
Die ASR A3.4 konkretisiert § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Anforderungen aus Anhang 3.4 der Verordnung. Sie steht im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das als übergeordnetes Gesetz die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festlegt. Die Arbeitsstättenverordnung setzt diese Vorgaben konkret für die Gestaltung von Arbeitsplätzen um, während die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), wie die ASR A3.4, als anerkannte Auslegungshilfen dienen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitsräume so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Dabei haben sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Regeln des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Diese grundlegende Verpflichtung bildet das Fundament aller technischen und organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Arbeitsplatzgestaltung, wozu auch die Beleuchtung zählt.

Anzeige

Dieser Artikel ist exklusiv für Mitglieder der Ingenieurkammern zugänglich. Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Beitrag zu lesen.


Warum sich ein Login für Kammermitglieder lohnt:

Ihre Login-Daten verwaltet die Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes.

 

NEWSLETTER

Nach Anmeldung versorgt Sie der Newsletter kostenfrei 14-tägig mit einer redaktionellen Auswahl aktueller Nachrichten und Berichten des Deutschen Ingenieurblatts.

Ihre E-Mail-Adresse:

BAUPLANER NEWS

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit dem Bauplaner-Newsletter, unserem 14-tägigen E-Mail-Service, der Bauingenieure und Planer über die neuesten Entwicklungen in der Branche informiert. 

Ihre E-Mail-Adresse:

Deutsches Ingenieurblatt 4/2025

„ZERO.“ – Bauvorhaben für die Internationale Bauausstellung: Für die Errichtung der aufgehenden Obergeschosse wurden 286 Raummodule samt Fenstern und Anschlussöffnungen vorgefertigt und zum Teil technisch vorinstalliert.

Zum Artikel >>

© Markus Guhl

AUS DEM INHALT:

Deutsches Ingenieurblatt Ausgabe 4-2025

Weitere E-Magazin-Beiträge:

Warum sich ein Login für Kammermitglieder lohnt:

Ihre Login-Daten verwaltet die Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes.

Anzeige: Lesen Sie jetzt das neue ✶ ALLPLAN Whitepaper ✶