Rechtlicher Rahmen und Zielsetzung der ASR A3.4
Die ASR A3.4 konkretisiert § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Anforderungen aus Anhang 3.4 der Verordnung. Sie steht im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das als übergeordnetes Gesetz die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festlegt. Die Arbeitsstättenverordnung setzt diese Vorgaben konkret für die Gestaltung von Arbeitsplätzen um, während die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), wie die ASR A3.4, als anerkannte Auslegungshilfen dienen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitsräume so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Dabei haben sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Regeln des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Diese grundlegende Verpflichtung bildet das Fundament aller technischen und organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Arbeitsplatzgestaltung, wozu auch die Beleuchtung zählt.
Beleuchtungsplanung
Anforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung
Anforderungen an die Arbeitsplatzbeleuchtung
ASR A3.4 – Änderungen, Vorgaben und Umsetzung
ASR A3.4 – Änderungen, Vorgaben und Umsetzung
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ legt fest, welche Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Deutschland zu stellen sind. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Im Zuge ihrer letzten Aktualisierung im Mai 2023 wurden zentrale Punkte präzisiert und erweitert. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Inhalte der geltenden Fassung, stellt die Änderungen zur Vorgängerversion dar und zeigt auf, wie Arbeitsplätze eingerichtet werden müssen, um den Anforderungen der ASR A3.4 zu genügen.
Rechtlicher Rahmen und Zielsetzung der ASR A3.4
Die ASR A3.4 konkretisiert § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Anforderungen aus Anhang 3.4 der Verordnung. Sie steht im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das als übergeordnetes Gesetz die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festlegt. Die Arbeitsstättenverordnung setzt diese Vorgaben konkret für die Gestaltung von Arbeitsplätzen um, während die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), wie die ASR A3.4, als anerkannte Auslegungshilfen dienen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitsräume so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Dabei haben sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Regeln des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Diese grundlegende Verpflichtung bildet das Fundament aller technischen und organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Arbeitsplatzgestaltung, wozu auch die Beleuchtung zählt.

Der Paragraf § 3a Abs. 1 ArbStättV verlangt nicht nur die Einhaltung bestehender technischer Normen, sondern auch die Umsetzung des jeweils aktuellen Standes der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Dies bedeutet konkret, dass bei der Auswahl und Planung von Beleuchtungssystemen sowohl technische Regelwerke wie die ASR A3.4 als auch einschlägige Normen wie die DIN EN 12464-1 zu berücksichtigen sind. Die Arbeitgeberpflicht umfasst hierbei eine systematische Gefährdungsbeurteilung, eine regelmäßige Überprüfung sowie gegebenenfalls die Anpassung der Beleuchtung an veränderte Arbeitsbedingungen.
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