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Wenn sich die Planungszeit verlängert

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Nur für „Däumchen-Drehen“ gibt es Geld!

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Regelmäßig kommt es bei der Planung oder Überwachung zur Verlängerung der Leistungszeit. Planende wünschen sich dann möglichst einfach eine zusätzliche Vergütung. Die HOAI liefert dazu keinen Ansatz, nur das BGB kann helfen.

Regelmäßig kommt es bei der Planung oder Überwachung zur Verlängerung der Leistungszeit. Planende wünschen sich dann möglichst einfach eine zusätzliche Vergütung. Die HOAI liefert dazu keinen Ansatz, nur das BGB kann helfen.

Illustration: DIB
Illustration: DIB

Die Vergütung „nach HOAI“ stellt nämlich dem Grunde nach eine aufwandsneutrale Pauschalvergütung dar und wenn es einfach nur mehr Aufwand war, gibt es dennoch nicht mehr Geld.

Nach BGB können die Planenden in einzelnen Fällen jedoch Behinderung anmelden, wenn es länger dauert, oder aus dem Vertrag aussteigen, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar wird. Ändern sich Grundsätze, gibt das BGB auch eine Lösung über die „Störung der Geschäftsgrundlage“. Die Hürden sind aber in allen Fällen hoch, wie die nachfolgenden Fragen und Antworten zeigen.

Die Vergütung „nach HOAI“ stellt nämlich dem Grunde nach eine aufwandsneutrale Pauschalvergütung dar und wenn es einfach nur mehr Aufwand war, gibt es dennoch nicht mehr Geld.

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© Bettina Dessaules

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