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Schulden Planende die optimale Lösung? – Nein!

Besser geht’s nicht?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.06.2001 – Az. 17 U 140/99 (Leitsatz): Eine – ansonsten ordnungsmäßige, insbesondere den Regeln der Baukunst und Technik entsprechende, genehmigungsfähige, vollständige und in sich stimmige – planerische Leistung eines Architekten ist nicht schon dann mangelhaft, wenn die „optimale“ Planungslösung nicht erreicht ist.
© AdobeStock – Alexander Limbach
© AdobeStock – Alexander Limbach

Angesichts der Vielschichtigkeit des planerischen Vorgangs ist regelmäßig schon nicht objektiv feststellbar, welche von mehreren in Betracht kommenden Planungsalternativen „optimal“ ist. Geschuldet wird deshalb lediglich eine durchschnittlich brauchbare, sachgerechte Planung. Erst bei Verfehlen dieser Qualität ist die Planung mangelhaft im Sinne des § 633 BGB.

Vorab: Der Planer schuldet grundsätzlich das, was sein Auftraggeber bestellt hat. Zielvorgaben wie Kosten, Termine oder technische Anforderungen muss er einhalten und auf bestehende Probleme hinweisen. Die Planung muss genehmigungsfähig sein und die anerkannten Regeln der Technik einhalten, soweit diese geschuldet sind. Bestehen jedoch durch den Bauherrn keine besonderen Anforderungen oder sind verschiedene Anforderungen in Ausgleich zu bringen, so schuldet der Planer aus verschiedenen Varianten nicht die Bestmögliche. Geschuldet ist regelmäßig nicht „das Optimum“, sondern (vereinfacht) eine durchschnittlich brauchbare Lösung.

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Quelle: Bettina Dessaules | geralt

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