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Rechnen ist keine Rechtsberatung

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Die (Un-)Vereinbarkeit von Leistungen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Die (Un-)Vereinbarkeit von Leistungen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Derzeit beschäftigt viele Planer:innen die Frage der (Un-)Zulässigkeit von Leistungen vor dem Hintergrund der Diskussion über Rechtsberatung bzw. die Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Autoren hatten das Thema bereits in der Ausgabe 3-2024 des Deutschen Ingenieurblatts mit Praxisbeispielen behandelt. Die Entwicklung seitdem sowie regelmäßige Anfragen im Rahmen der Beratung geben jedoch Anlass für eine erneute Befassung mit dem Thema.

Derzeit beschäftigt viele Planer:innen die Frage der (Un-)Zulässigkeit von Leistungen vor dem Hintergrund der Diskussion über Rechtsberatung bzw. die Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Autoren hatten das Thema bereits in der Ausgabe 3-2024 des Deutschen Ingenieurblatts mit Praxisbeispielen behandelt. Die Entwicklung seitdem sowie regelmäßige Anfragen im Rahmen der Beratung geben jedoch Anlass für eine erneute Befassung mit dem Thema.

© DIB / Foto von Tingey Injury Law Firm auf Unsplash / Generiert mit Adobe Firefly
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Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt, welche Personen unter welchen Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, bedeutet das Erbringen von Rechtsdienstleistungen für Dritte einen Gesetzesverstoß, der wettbewerbsrechtlich abgemahnt und als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden kann.

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