Dann hat der Fachplaner seinen Auftrag schneller wieder verloren, als er ihn aufwändig gewonnen hat. Auftraggebende müssen beachten, dass eine „Planungsgrundlage“ gesetzlich geschuldet und regelmäßig gesondert zu vergüten ist, wenn der Vertrag hierfür nichts vorsieht.
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Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB
Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB
Chancen und Risiken
Chancen und Risiken
Versäumt ein Fachplaner für eine Wärmeversorgungsanlage seinem Auftraggeber eine „Planungsgrundlage“ und eine „Kosteneinschätzung“ für eine zentrale Wärmeversorgungsanlage im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB zu übergeben, kann dieser Auftraggeber jederzeit kündigen und muss nur für erbrachte Leistungen bezahlen.
Versäumt ein Fachplaner für eine Wärmeversorgungsanlage seinem Auftraggeber eine „Planungsgrundlage“ und eine „Kosteneinschätzung“ für eine zentrale Wärmeversorgungsanlage im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB zu übergeben, kann dieser Auftraggeber jederzeit kündigen und muss nur für erbrachte Leistungen bezahlen.
Dann hat der Fachplaner seinen Auftrag schneller wieder verloren, als er ihn aufwändig gewonnen hat. Auftraggebende müssen beachten, dass eine „Planungsgrundlage“ gesetzlich geschuldet und regelmäßig gesondert zu vergüten ist, wenn der Vertrag hierfür nichts vorsieht.
Vorab: Der Gesetzgeber hat für alle Planungsverträge, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen worden sind, mit § 650p Abs. 2 BGB eine zentrale Leistungspflicht der Planenden geregelt und gleichzeitig den Auftraggebenden ein mit dieser Leistung zusammenhängendes Sonderkündigungsrecht in § 650r BGB neu gegeben. Beide Paragrafen sind trotz der mittlerweile fast 5 Jahre Gültigkeit immer noch weitgehend unbekannt. Da es jedoch eine gesetzliche Regelung ist, die auch ohne vertragliche Vereinbarung gilt, sollten beide Parteien sie gut kennen und beachten.
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