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Klare Regeln zum Auftragswert bei Planungsleistungen am Bau

Klare Regeln zum Auftragswert bei Planungsleistungen am Bau

Gutachten bestätigt Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts

Gutachten bestätigt Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts

Ein neues Rechtsgutachten informiert öffentliche Auftraggeber über eine alternative Vergabemöglichkeit für die Vergabepraxis: die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauausführungsleistungen mit einer anschließenden Fachlosbildung.

Ein neues Rechtsgutachten informiert öffentliche Auftraggeber über eine alternative Vergabemöglichkeit für die Vergabepraxis: die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauausführungsleistungen mit einer anschließenden Fachlosbildung.

Martin Burgi, Professor Dr. iur. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität, München
Martin Burgi, Professor Dr. iur. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität, München

Nach der Streichung der vergaberechtlichen Regelung bei Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV) besteht weiterhin große Verunsicherung bei öffentlichen Auftraggebern, wie die Auftragswertberechnung in diesem Bereich rechtssicher vorgenommen werden kann. Dies ist für die Frage bedeutsam, ob eine Ausschreibung abhängig vom Schwellenwert europaweit zu erfolgen hat.
Am 2. Februar 2024 hatte daher der Bundesrat die Bundesregierung erneut aufgefordert, den Ländern klarstellende Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswerts bei der Vergabe von Planungsleistungen zu geben. Die bisher vorliegenden Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Umgang mit der Regelungsänderung seien zu allgemein und keine Hilfe für die öffentlichen Auftraggeber (Beschluss 626/23).

Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer:
„Das Rechtsgutachten von Professor Burgi zur Vergabepraxis von Planungsleistungen beim Bauen ist eine wichtige Orientierungshilfe, um für Länder und Kommunen mehr Klarheit zu schaffen. Es hebt zudem hervor, dass der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe ein hohes Gut unseres Wirtschaftssystems und unter allen Umständen zu wahren ist.“

Kammern und Verbände der planenden Berufe haben nun ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Martin Burgi vorgelegt, dem Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Das Gutachten kann eine Lücke schließen und öffentlichen Auftraggebern und Vergabekammern als Entscheidungsgrundlage dienen. Im Gutachten weist Professor Burgi daraufhin, dass es eine weitere Vergabemöglichkeit gibt und diese in die Vergabepraxis einfließen sollte.

Nach der Streichung der vergaberechtlichen Regelung bei Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV) besteht weiterhin große Verunsicherung bei öffentlichen Auftraggebern, wie die Auftragswertberechnung in diesem Bereich rechtssicher vorgenommen werden kann. Dies ist für die Frage bedeutsam, ob eine Ausschreibung abhängig vom Schwellenwert europaweit zu erfolgen hat.
Am 2. Februar 2024 hatte daher der Bundesrat die Bundesregierung erneut aufgefordert, den Ländern klarstellende Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswerts bei der Vergabe von Planungsleistungen zu geben. Die bisher vorliegenden Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Umgang mit der Regelungsänderung seien zu allgemein und keine Hilfe für die öffentlichen Auftraggeber (Beschluss 626/23).

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Teil der „verborgenen Brücke“ des Miniatur Wunderlandes Hamburg: Zur Abfangung der Brückenlasten dienen diese rautenförmigen Stahlfachwerke (Gründungsfachwerke) in den Speicherkellern hinter den denkmalgeschützten Fassaden. Wegen der Überflutungsgefahr der Keller ist ein besonderer Korrosionsschutz erforderlich.

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