Recht

Die Schlussrechnung

Honorar nur mit prüffähiger Rechnung!

Einen Auftrag zu erhalten ist in der Regel eine Frage der Akquise oder der erfolgreichen Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung. Die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen, ist eine Frage von Sachkunde und Erfahrung. Im Anschluss geht es hingegen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf das vereinbarte Honorar besteht. Hierzu bedarf es neben der Abnahme einer prüffähigen Schlussrechnung. In der Praxis ergeben sich einige Fragen.
Quelle: Adobe KI
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Vorab: Bereits die HOAI 2013 regelte in § 15 Absatz  1 HOAI 2013, dass das Honorar (erst dann) fällig wird, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart war. Zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber – unab­hängig von der HOAI – § 640g Absatz 4 BGB eingeführt, welcher allgemein für Architekten- und Ingenieurverträge und damit auch für Leistungen gilt, die in der HOAI nicht enthalten sind. Während nach Leistungsfortschritt Abschlagsrechnungen auch ohne Abnahme gestellt werden können, hat die finale Geltend­machung der Vergütung zwei Voraussetzungen, und zwar eine Abnahme und eine prüffähige Schlussrechnung. Die prüffähige Schlussrechnung soll hier behandelt werden. Ohne prüffähige Schlussrechnung besteht kein Anspruch auf das Honorar. Während Schlussrechnungen fast selbstverständlich gestellt werden, ist deren Prüfbarkeit häufig strittig.

Bei jeder Schlussrechnung muss der Auftraggeber mit den Angaben in der Rechnung (unabhängig vom ausgewiesenen Betrag) die Richtigkeit des Honorars überprüfen können. Die Rechnung ist prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die erforderlich sind, damit der Auftraggeber, wenn er den Rechnungsbetrag nicht kennen würde, diesen selbst ermitteln könnte. Mindestens erforderlich sind alle laut Vertrag vereinbarten Parameter. Das sind bei Verträgen deren Vergütung sich nach der HOAI richtet, Angaben zu den anrechenbaren Kosten aus einer eindeutig in Bezug genommenen Kostenberechnung, der vereinbarten Honorarzone, der Honorartafel, den erbrachten (Teil-)Leistungen und deren vereinbarte Bewertung in Prozent. Hinsichtlich der Kostenermittlung ist, soweit nichts anders vereinbart ist, die DIN 276 zugrunde zu legen. Hierzu sind Angaben für die Kostenschätzung bis Ebene 1 und für die Kostenberechnung bis Ebene 2 zu machen. Soweit mehrere getrennt abzurechnende Objekte vereinbart sind, sind auch diese mit gesonderten Honoraren auszuweisen. Auch besondere Leistungen, ein vereinbarter Umbauzuschlag und Nebenkosten sind gesondert auszuweisen. Ebenso sind die bereits getätigten Abschlagszahlungen auszuweisen.


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