Durch eine Ergänzung des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen künftig Abweichungen von den „anerkannten Regeln der Technik“ zwischen fachkundigen Unternehmern in Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträgen rechtssicher ermöglicht werden. Die Schutzrechte für Verbraucher und nicht fachkundige Unternehmer sollen unverändert gelten. Das „Gebäudetyp-E-Gesetz“ könnte im Frühjahr 2025 in Kraft treten.
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„Gebäudetyp-E-Gesetz“ ist auf dem Weg
„Gebäudetyp-E-Gesetz“ ist auf dem Weg
Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf für „Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus“ (Gebäudetyp-E-Gesetz) vor
Bundesjustizministerium legt Referentenentwurf für „Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus“ (Gebäudetyp-E-Gesetz) vor
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf zur „zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus“ am 11. Juli in die Ressortabstimmung gegeben.
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf zur „zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus“ am 11. Juli in die Ressortabstimmung gegeben.
Durch eine Ergänzung des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen künftig Abweichungen von den „anerkannten Regeln der Technik“ zwischen fachkundigen Unternehmern in Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträgen rechtssicher ermöglicht werden. Die Schutzrechte für Verbraucher und nicht fachkundige Unternehmer sollen unverändert gelten. Das „Gebäudetyp-E-Gesetz“ könnte im Frühjahr 2025 in Kraft treten.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wird bisher für ein mangelfreies Werk nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik geschuldet. Dadurch sind derzeit weder innovative Bauweisen (die noch nicht „anerkannt“ sind), noch ein Verzicht auf Komfort- und Ausstattungsmerkmale rechtssicher möglich. Dadurch werden in der Praxis innovative und kostenreduzierende Bauausführungen erschwert.
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