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Folgen der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfüllt Forderung des Bundesrates nicht
Die auf ein Bauvorhaben bezogenen Auftragswerte für Architekten- und Ingenieurleistungen (so z. B. auch Vermessung und Bauphysik) sind zu addieren. Das gilt für alle Beschaffungen, die ab dem 24.08.2023 begonnen worden sind.
Die neue Rechtslage verpflichtet Vergabestellen heute zur Addition aller Auftragswerte für Planungsleistungen. Wird dies nicht beachtet, drohen Nachprüfungsverfahren, Schadensersatzforderungen oder bei geförderten Maßnahmen Rückforderungen. Die „Klarstellungen“ des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Umgang mit der Gesetzesänderung bringen für die Praxis jedoch keinen Mehrwert.
Nachfolgende Fragen von Vergabestellen erreichen die Autoren:
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