In Nordrhein-Westfalen bildet das Baukammerngesetz NRW das rechtliche Fundament für die Architektenkammer NRW und die Ingenieurkammer-Bau NRW als Baukammern des Landes Nordrhein-Westfalen. Beide Baukammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich verfasst und ihnen ist die berufsständische Selbstverwaltung für Angelegenheiten der jeweiligen Berufsgruppen übertragen. Die Mitglieder der Baukammern sollen als Freiberufler über die sie betreffenden Belange grundsätzlich selbst bestimmen können.
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Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen
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Kommentar
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Die Architekten- und Ingenieurkammern in den einzelnen Bundesländern beruhen als Körperschaft des öffentlichen Rechts jeweils auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Bezeichnungen der gesetzlichen Grundlage unterscheiden sich je nach Bundesland und lauten z. B. Baukammerngesetz, Ingenieurkammergesetz oder Architekten- und Ingenieurkammergesetz.
Die Architekten- und Ingenieurkammern in den einzelnen Bundesländern beruhen als Körperschaft des öffentlichen Rechts jeweils auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Bezeichnungen der gesetzlichen Grundlage unterscheiden sich je nach Bundesland und lauten z. B. Baukammerngesetz, Ingenieurkammergesetz oder Architekten- und Ingenieurkammergesetz.
In Nordrhein-Westfalen bildet das Baukammerngesetz NRW das rechtliche Fundament für die Architektenkammer NRW und die Ingenieurkammer-Bau NRW als Baukammern des Landes Nordrhein-Westfalen. Beide Baukammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich verfasst und ihnen ist die berufsständische Selbstverwaltung für Angelegenheiten der jeweiligen Berufsgruppen übertragen. Die Mitglieder der Baukammern sollen als Freiberufler über die sie betreffenden Belange grundsätzlich selbst bestimmen können.
Hierzu regelt das Baukammerngesetz NRW die Mitgliedschaft, Aufgaben der Baukammern und deren Aufsicht, demokratische Binnenstruktur, Finanzwesen und das Versorgungswerk. Ebenfalls enthalten sind Bestimmungen über den Schutz von Berufsbezeichnungen, die Berufsaufgaben und auch den Zusammenschluss in Gesellschaften wie z. B. der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Der Gesetzgeber hat für die Mitglieder der Baukammern Berufspflichten festgelegt und für die Ahndung von Verstößen ein berufsgerichtliches Verfahren vorgesehen.
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