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Auswirkungen der neuen EU-Verordnung

Auswirkungen der neuen EU-Verordnung

Nachweise für die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten – wichtig für Ingenieurinnen und Ingenieure?

Nachweise für die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten – wichtig für Ingenieurinnen und Ingenieure?

Das Bauordnungsrecht fordert, dass (bauliche und andere vom Bauordnungsrecht erfasste) Anlagen „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten [sind], dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“ (§ 3 MBO1).

Das Bauordnungsrecht fordert, dass (bauliche und andere vom Bauordnungsrecht erfasste) Anlagen „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten [sind], dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“ (§ 3 MBO1).

© DIB
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Dafür dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden und solche Bauarten angewendet werden, bei deren Ver- bzw. Anwendung die bauliche Anlage die Anforderungen aus der Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erfüllt; darüber hinaus müssen die Bauprodukte gebrauchstauglich und die Bauarten für den Anwendungszweck tauglich sein (§§ 16a und 16b MBO).

Bauprodukte und Bauarten
Nach § 2 Abs. 10 MBO sind Bauprodukte „1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß [EU-Bauprodukteverordnung, BauPVO], die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß [BauPVO] vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.“ Beispiele für Bauprodukte sind Mauersteine, Mauermörtel, Putzmörtel, Beton, Bewehrungsstahl, Brettschichtholz, Holzwerkstoffplatten, Wärmedämmstoffe und Gipsplatten.

Bauart ist nach § 2 Abs. 11 MBO „das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.“ Bauteile (wie z. B. Wände, Decken, Stützen oder Träger) werden in bestimmten Bauarten errichtet, z. B. eine tragende Trennwand zwischen zwei Nutzungseinheiten in der Bauart Mauerwerksbau – zusammengefügt aus Mauersteinen, Mauermörtel und Putzmörtel.

Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten
Im Zuge der Planung eines Bauwerks müssen Ingenieurinnen und Ingenieure die Anforderungen an das Bauwerk in Anforderungen an die Bauteile und weiter in die Anforderungen an die darin verwendeten Bauprodukte „übersetzen“. So lässt sich z. B. der gleiche U-Wert einer Außenwand sowohl mit einem dicken Dämmstoff mit hoher Wärmeleitfähigkeit als auch mit einem dünneren Dämmstoff geringerer Wärmeleitfähigkeit erreichen. Die Anforderung an die hier (exemplarisch) relevanten Merkmale des Bauproduktes Wärmedämmstoff, die Dicke und die Wärmeleitfähigkeit, entstehen also im Zuge der Planung. Analog verhält es sich bei weiteren Fachplanungen z. B. für Standsicherheit, Brandschutz oder Schallschutz. Nur in sehr wenigen Fällen bestehen „pauschale“ konkrete Anforderungen an Bauprodukte.

Dafür dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden und solche Bauarten angewendet werden, bei deren Ver- bzw. Anwendung die bauliche Anlage die Anforderungen aus der Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erfüllt; darüber hinaus müssen die Bauprodukte gebrauchstauglich und die Bauarten für den Anwendungszweck tauglich sein (§§ 16a und 16b MBO).

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Ein Riss erforderte am 19. März die Sperrung der Ringbahnbrücke in Berlin (A100) und deren Abbruch ab 12. April. Die sogenannten Beton-Knabberer haben auf dem Foto bereits Teile aus der Brücke gelöst. Die Abbrucharbeiten dauerten nur zwei Wochen.

Dazu Inforadio-Interview mit Dirk Brandenburger, Autobahn GmbH

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