BAK, BIngK und ZDB fordern geschlossen, dass die geplante Gesetzesänderung nicht in dieser Form umgesetzt wird, sondern es beim Planen und Bauen beim bewährten Prinzip der losweisen Vergabe bleibt.
Berufspolitik
Deutliche Kritik am Vergabetransformationsgesetz
Deutliche Kritik am Vergabetransformationsgesetz
Kammern und Verbände gegen Abschaffung der mittelstandsgerechten Losvergabe am Bau
Kammern und Verbände gegen Abschaffung der mittelstandsgerechten Losvergabe am Bau
Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK) und Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) lehnen die, vom Bundeskabinett Ende November im Vergabetransformationsgesetz beschlossene, vorgesehene Aufweichung des Gebots der mittelstandsgerechten Losvergabe ab. Sie befürchten in der praktischen Auswirkung dieser Aufweichung letztlich die Abschaffung dieses seit Jahrzehnten bewährten Grundsatzes, obwohl vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nur als „Flexibilisierung mit Augenmaß“ bezeichnet.
Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK) und Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) lehnen die, vom Bundeskabinett Ende November im Vergabetransformationsgesetz beschlossene, vorgesehene Aufweichung des Gebots der mittelstandsgerechten Losvergabe ab. Sie befürchten in der praktischen Auswirkung dieser Aufweichung letztlich die Abschaffung dieses seit Jahrzehnten bewährten Grundsatzes, obwohl vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nur als „Flexibilisierung mit Augenmaß“ bezeichnet.
BAK, BIngK und ZDB fordern geschlossen, dass die geplante Gesetzesänderung nicht in dieser Form umgesetzt wird, sondern es beim Planen und Bauen beim bewährten Prinzip der losweisen Vergabe bleibt.
So sieht § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bislang vor, dass mehrere Teil- oder Fachlose nur dann zusammen vergeben werden dürfen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll es hingegen zum einen ausreichen, dass diese Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen. Damit ist eine erhebliche Absenkung der Begründungs- und Dokumentationspflichten verbunden. Zum anderen sollen künftig zeitliche Gründe für die Zulässigkeit von Gesamtvergaben ausreichen. Hierdurch wird der Vorrang der Losvergabe massiv entwertet.
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