Recht

Bauleitung versus Bauüberwachung

Bauleitung nach LBO: meist keine Besondere Leistung!

Wenn ein Baukran über das Nachbargebäude schwenkt, dabei Beton verliert und das Nachbargebäude beschädigt, hat die Bauleitung nach Landesbauordnung (LBO) versagt. Eine solche Gefahr muss diese erkennen und abstellen. Allerdings gilt dasselbe auch für die Objektüberwachung (Bauüberwachung) in der Leistungsphase 8. Eine Bauleitung nach LBO ist regelmäßig keine Besondere Leistung im Sinne der HOAI. Nur dann, wenn Landesbauordnungen über die Grundleistungen hinausgehen, können Besondere Leistungen vorliegen.
© Bild von joffi auf Pixabay
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Frage 1: Eine Ingenieurin: Mein Auftraggeber möchte, dass ich neben den Grundleistungen der HOAI auch die Bauleitung nach LBO übernehme. Das ist doch bestimmt eine Besondere Leistung, die eine Mehrvergütung zur Folge hat, weil es auch eine besondere Verantwortung umfasst, oder?

Frage 2: Ein Ingenieur: Ich bin deutschlandweit auch in der Bauüberwachung tätig, was regelmäßig auch die Bauleitung nach LBO umfasst. Nun fordert mich ein Auftraggeber in Baden-Württemberg auf Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen an die Baurechtsbehörde zu melden. Muss ich das und ist das gesondert zu vergüten? Zudem bin ich zwar in der Überwachung von Bauleistungen kompetent, nicht aber in der Überwachung von elektrotechnischen Arbeiten. Was kann mir passieren, weil ich keine Ahnung von Elektrotechnik habe?


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