Cybersicherheit

Cybersicherheit von Aufzügen

Neue technische Regel für Betriebssicherheit

Alle reden über Cybersicherheit – und sollten das auch tun. Denn mit einer neuen technischen Regel für Betriebssicherheit, die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert, müssen künftig auch Aufzugsanlagen gegen Cyberattacken geschützt werden. Für Aufzugsbetreiber gilt damit die Pflicht, in einer Gefährdungsbeurteilung Cyberbedrohungen zu identifizieren, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und dies zu dokumentieren.
© Rayhanbp – stock.adobe.com
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Aufzüge, die Menschen und Lasten transportieren, sind nach Betriebssicherheitsverordnung in der Regel sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen. Die Sicherheit von Aufzügen ist in Deutschland von mehreren Verordnungen und Gesetzen geregelt: Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt die Anforderungen an den sicheren Betrieb fest und schreibt die regelmäßige Prüfung der Aufzüge vor. Sie wird von den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert.

Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU bestimmt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für den Bau und das Inverkehrbringen neuer Aufzüge in der EU. Technische Details und Anforderungen sind in der DIN EN 81 geregelt, die die sicherheitstechnischen Spezifikationen für Bau und Betrieb von Aufzügen umfasst.


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