Planende erstellen unmittelbar ein Nachtragsangebot (und haben keine Bedenken die Auftraggebenden damit zu verärgern, denn das Gesetz fordert das), die Parteien verhandeln (und entsprechen damit dem Kooperationsgebot), Auftraggebende beauftragen die Einigung zeitnah (und zeigen, wie entscheidungsfreudig sie sind) oder ordnen die Änderung an (was heute möglich und auch in Ordnung ist). Einigt man sich nicht über die Höhe der Vergütung, auch kein Problem. Der Gesetzgeber hat im BGB festgelegt, dass sich die Vergütung „nach HOAI“ ergibt.
Vorab
Planungsleistungen sind, soweit sie keine Leistungen zur Akquisition sind,1 als Werkleistung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zu vergüten.2 Zur Vergütung regelt § 632 Abs. 2 BGB, dass vorrangig die vereinbarte Vergütung greift und nur bei fehlender Vergütungsvereinbarung eine taxmäßige bzw. übliche Vergütung als vereinbart gilt. Bei Planungsleistungen sieht § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI vor, dass sofern eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars fehlt, für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart gilt. Wird stattdessen eine Vereinbarung getroffen, so steht es den Parteien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI frei, eine von den Basishonorarsätzen abweichende Vereinbarung zu treffen.
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