Dieses soll kurzfristig den Wohnungsbau in Deutschland wiederbeleben. Viele Punkte wurden zuvor zwischen Wirtschaft und Politik ausgehandelt und stellen einen guten Kompromiss dar. Ob jedoch die neu bereitgestellten Gelder und Steuererleichterungen den Baumotor soweit hochfahren, dass der dringend benötigte Wohnraum im entsprechenden Umfang geschaffen wird, bleibt abzuwarten.
In diesem Kontext wird zur Erreichung des bezahlbaren Bauens und Wohnens auch immer wieder die Möglichkeit der Abweichung von den in Deutschland hohen Baustandards diskutiert, die durch die fortschreitende Normierung und Regulierung das Bauen zusätzlich verteuert. Die Bundesingenieurkammer unterstützt dabei zusammen mit der Bundesarchitektenkammer (BAK) eine unter dem Arbeitstitel „Gebäudetyp E“ von der Bayerischen Architektenkammer gestarteten Initiative, der sich auch die Ingenieurekammer-Bau angeschlossen hat, welche eine vereinfachte Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT) zum Ziel hat. Dies soll sowohl für Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnungen wie für bauvertragliche Abweichungen von üblicherweise geschuldeten Leistungen möglich sein.
Bauordnungsrechtliche Seite
Ausdrücklich begrüßt hat die Bundesingenieurkammer (BIngK) in ihrer Stellungnahme zur Änderung der Musterbauordnung (MBO), dass die Abweichung von Anforderungen des Gesetzes als „Soll“-Vorschrift an Stelle der bisherigen „Kann“-Bestimmung ausgestaltet sein soll. Damit wird ein verbindlicher Anspruch auf Abweichungen in der Bauordnung festgeschrieben, sofern die bauordnungsrechtlichen Schutzziele auch bei Abweichungen sichergestellt sind. Einzelne Bundesländer, darunter Hamburg, haben diese Grundidee bereits aufgegriffen und sind im Begriff, in ihren Bauordnungen die Möglichkeiten, von den sogenannten technischen Baubestimmungen abzuweisen, zu erweitern. Normen und Richtlinien, die zu den aRdT zählen, sollen je nach Planungssituation und in Abstimmung mit der fachkundigen Bauherrschaft in Teilen außen vorgelassen werden können.
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