Brandschutz

Änderungsbedarf: Brandschutz in der Musterbauordnung

Der Rettungsweg hat keine (zulässige) Länge

Eine bauliche Anlage im Brandfall sicher verlassen zu können, ist die Grundlage der Sicherheit aller Nutzer. Aus diesem Grund ist der § 33 (1) MBO [1] so wichtig, dass es dafür keine kompensationslosen Abweichungen geben dürfte.
Abbildung 1: Rettungswege in einem Erdgeschoss
Abbildung 1: Rettungswege in einem Erdgeschoss

Dass sich im Baurecht eindeutige Definitionen sowohl für die Nutzungseinheit als auch für den Rettungsweg nicht finden lassen, führte wiederholt zu Diskussionen und durch das Bauordnungsrecht nicht gerechtfertigte Anforderungen.

Alle Bauordnungen der Bundesländer fordern wie § 33 (1) MBO [1] ausdrücklich: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.“


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