Planende: Finger weg von der Rechtsberatung!
Das Erbringen von Rechtsdienstleistungen wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch ein Gesetz erlaubt wird.



