Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB
[…] sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“ § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen.“ Zunächst und stark vereinfacht, ist mit § 650p […]