Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB
Versäumt ein Fachplaner für eine Wärmeversorgungsanlage seinem Auftraggeber eine „Planungsgrundlage“ und eine „Kosteneinschätzung“ für eine zentrale Wärmeversorgungsanlage im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB zu übergeben, kann dieser Auftraggeber jederzeit kündigen und muss nur für erbrachte Leistungen bezahlen.