Auftraggebern

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Rechnen ist keine Rechtsberatung

Derzeit beschäftigt viele Planer:innen die Frage der (Un-)Zulässigkeit von Leistungen vor dem Hintergrund der Diskussion über Rechtsberatung bzw. die Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Autoren hatten das Thema bereits in der Ausgabe 3-2024 des Deutschen Ingenieurblatts mit Praxisbeispielen behandelt. Die Entwicklung seitdem sowie regelmäßige Anfragen im Rahmen der Beratung geben jedoch Anlass für eine erneute Befassung mit dem Thema.

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Kündigung? – Ausnahmsweise ja!

Ein Chef eines größeren Ingenieurbüros zu einem Mitarbeiter: „Die besten Verträge sind gekündigte Verträge. Dann erhält man ohne Haftung eine große Vergütung!“ Was daran stimmt und was nicht, wird nachfolgend genauer betrachtet.

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Quelle: Adobe KI

Honorar nur mit prüffähiger Rechnung!

Einen Auftrag zu erhalten ist in der Regel eine Frage der Akquise oder der erfolgreichen Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung. Die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen, ist eine Frage von Sachkunde und Erfahrung. Im Anschluss geht es hingegen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf das vereinbarte Honorar besteht. Hierzu bedarf es neben der Abnahme einer prüffähigen Schlussrechnung. In der Praxis ergeben sich einige Fragen.

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Lässt sich das Honorar absichern? Heute Ja!

Viele am Bau Tätige, wissen, dass Bauhandwerker ihre Forderungen zum Beispiel gegen eine Hypothek absichern lassen können, denn es gilt § 650f BGB. Weniger verbreitet ist die Kenntnis, dass § 650f BGB über § 650q Absatz 1 BGB auch für Architekten- und Ingenieurverträge gilt.

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Planende: Finger weg von der Rechtsberatung!

Das Erbringen von Rechtsdienstleistungen wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch ein Gesetz erlaubt wird.

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Zur Hierarchie bei Mängeln

Erstellt ein Planer keine Kostenschätzung im Zuge der Vorplanung, können Auftraggebende das Honorar kürzen. Es liegt eine mangelhafte Leistung vor, eine Nacherfüllung wäre wertlos, weil bereits eine Kostenberechnung vorliegt. Dass das Recht auf Minderung unmittelbar greift, ist allerdings die Ausnahme. In der Hierarchie der Mängelrechte kommt die Minderung erst an 3. Stelle, zuvor stehen Nacherfüllung oder Selbstvornahme.

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Martin Burgi, Professor Dr. iur. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität, München

Klare Regeln zum Auftragswert bei Planungsleistungen am Bau

Nach der Streichung der vergaberechtlichen Regelung bei Planungsleistungen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV) besteht weiterhin große Verunsicherung bei öffentlichen Auftraggebern, wie die Auftragswertberechnung in diesem Bereich rechtssicher vorgenommen werden kann. Dies ist für die Frage bedeutsam, ob eine Ausschreibung abhängig vom Schwellenwert europaweit zu erfolgen hat. Am 2. Februar 2024 hatte daher der Bundesrat die Bundesregierung […]

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Folgen der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV

[…] verschiedene Fragen. Die damit verbundene Unsicherheit sollte das BMWK auf Entschließung des Bundesrates durch entsprechende Handlungsempfehlungen beseitigen. Die vermeintlichen „Klarstellungen“ des BMWK führen jedoch bei den öffentlichen Auftraggebern zu Fragen und Unsicherheit. Entsprechend haben die Bundesländer Sachsen und Thüringen bereits eine erneute Initiative über den Bundesrat veranlasst. Am 23.08.2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Streichung […]

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Wenn sich die Planungszeit verlängert

Regelmäßig kommt es bei der Planung oder Überwachung zur Verlängerung der Leistungszeit. Planende wünschen sich dann möglichst einfach eine zusätzliche Vergütung. Die HOAI liefert dazu keinen Ansatz, nur das BGB kann helfen.

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Abb. 1: Das komplexe Sechseck © Eschenbruch/Preuß – Projektmanagement Bau, quo vadis? In: Bauwirtschaft, Heft 1, März 2025

Evolution trifft Disruption

[…] sich immer mehr gezeigt, dass die erfolgreiche Wahrnehmung von Projektmanagementleistungen durch die Auftraggeber zwar ein wesentlicher Schlüsselfaktor für den Projekterfolg ist, aber auch, dass diese von den Auftraggebern aufgrund der Einmaligkeit oder Komplexität der Projektaufgabe in vielen Fällen nicht allein bewältigt werden kann. In diesem Fall ist zu prüfen, ob externe Projektmanagementleistungen beauftragt werden. […]

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Schulden Planende die optimale Lösung? – Nein! © AdobeStock/Alexander Limbach

Besser geht’s nicht?

Geschuldet wird zwar grundsätzlich, was ein Auftraggeber bestellt hat – allerdings regelmäßig nicht „das Optimum“, sondern (vereinfacht) eine durchschnittlich brauchbare Lösung. Dabei müssen Planende Zielvorgaben wie Kosten, Termine oder technische Anforderungen einhalten und auf bestehende Probleme hinweisen.

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